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EVANGELISCH-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE VECHTA

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Gemeindehaus

Friedhofsgebührensatzung

 

für den Waldfriedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta

 

Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung und Artikel 6 § 1 des Gesetzes betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, zuletzt geändert am 15.02.1928, hat der Ev.-Luth. Gemeindekirchenrat Vechta in seiner Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßnahme dieser Satzung Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, der Auftraggeber, der Nutzungsberechtigte und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

 

(1) Die Gebühren sind im voraus fällig.

 

(2) Vor Zahlung der Gebühren kann die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen nicht verlangt werden.

 

(3) Die Gebühren unterliegen gemäß § 15a Kirchensteuerrahmengesetz vom 10.02.1972, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 17.02.1985 (Nds. GVBI., S. 599), der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die zuständigen Gemeinden.

 

(4) Über Beschwerden gegen die Gebührenerhebung nach dieser Satzung entscheidet, soweit der Friedhofsträger der Beschwerde nicht abhilft, gemäß

      Artikel 135 der Kirchenordnung der Oberkirchenrat.

                                                                                                             

§ 4

Gebührentarif

 

1. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen:

 

      a) Kindergrab

          Nutzungszeit 10 Jahre    130,- Euro  

            für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr                        

            Verlängerung der Nutzungszeit für ein Kindergrab:

            Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre.

 

      b) Reihengrab

     Nutzungszeit 25 Jahre  260,- Euro  

    Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr                               

    c) Urnenreihengrab      Nutzungszeit 25 Jahre   230,- Euro    

    d) Urnenreihengrab im Rasenfeld Nutzungszeit 25 Jahre    280,- Euro

 

      e) Wahlgrab

für jedes mögliche Grab der Grabstätte  für 30 Jahre  310,- Euro 

         Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab:

            Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit

            nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte

 

      f) Urnenwahlgrab

          für jedes mögliche Grab der Grabstätte für 30 Jahre   230,- Euro  

            Verlängerung der Nutzungszeit wie beim Wahlgrab

 

      g) Urnenwahlgrab im Rasenfeld

          für jedes mögliche Grab der Grabstätte für 30 Jahre    280,- Euro 

            Verlängerung der Nutzungszeit wie beim Wahlgrab

 

      d) Friedhofsunterhaltungsgebühr

          je Grabstelle und Jahr              8,- Euro  

         Hebung ist für fünf Jahre im voraus zulässig.

            Die Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes kann aber auch

            bei Begründung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes für die

            gesamte Dauer des Nutzungsrechtes gezahlt werden.                      

 

                                                                                                                   

2. Bestattungsgebühren:

 

    a) Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum

        vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung)     130,- Euro 

 

    b) Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom

        6. Lebensjahr an (Erdbestattung)       235,- Euro

 

    c) Herstellung eines Urnengrabes       130,- Euro 

 

    d) Umbettung                             210,- Euro 

 

    e) Umbettung Urne                       130,- Euro 

 

 

3. Sonstige Gebühren:

 

    a) Benutzung der Leichenhalle                    70,- Euro 

 

    b) Benutzung der Kirche                             80,- Euro

 

c) Einebnung eines Grabes                           80,- Euro 

    Die Einebnung kann auch vom Nutzungsberechtigten selbst durchgeführt werden.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2000 ausser Kraft.

 

Vechta, den 01.12.2001

 

 

 

H. Warntjen                                                           I. Seeber

 (Geschäftsführende Pfarrerin)               (Siegel)                     ((Kirchenälte

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