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Friedhofsgebührensatzung
für den Waldfriedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta
Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung und Artikel 6 § 1 des Gesetzes betreffend die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen, zuletzt geändert am 15.02.1928, hat der Ev.-Luth. Gemeindekirchenrat Vechta in seiner Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßnahme dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, der Auftraggeber, der Nutzungsberechtigte und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im voraus fällig.
(2) Vor Zahlung der Gebühren kann die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen nicht verlangt werden.
(3) Die Gebühren unterliegen gemäß § 15a Kirchensteuerrahmengesetz vom 10.02.1972, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 17.02.1985 (Nds. GVBI., S. 599), der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die zuständigen Gemeinden.
(4) Über Beschwerden gegen die Gebührenerhebung nach dieser Satzung entscheidet, soweit der Friedhofsträger der Beschwerde nicht abhilft, gemäß
Artikel 135 der Kirchenordnung der Oberkirchenrat.
§ 4
Gebührentarif
1. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen:
a) Kindergrab
Nutzungszeit 10 Jahre 130,- Euro
für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Kindergrab:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre.
b) Reihengrab
Nutzungszeit 25 Jahre 260,- Euro
Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) Urnenreihengrab Nutzungszeit 25 Jahre 230,- Euro
d) Urnenreihengrab im Rasenfeld Nutzungszeit 25 Jahre 280,- Euro
e) Wahlgrab
für jedes mögliche Grab der Grabstätte für 30 Jahre 310,- Euro
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit
nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte
f) Urnenwahlgrab
für jedes mögliche Grab der Grabstätte für 30 Jahre 230,- Euro
Verlängerung der Nutzungszeit wie beim Wahlgrab
g) Urnenwahlgrab im Rasenfeld
für jedes mögliche Grab der Grabstätte für 30 Jahre 280,- Euro
Verlängerung der Nutzungszeit wie beim Wahlgrab
d) Friedhofsunterhaltungsgebühr
je Grabstelle und Jahr 8,- Euro
Hebung ist für fünf Jahre im voraus zulässig.
Die Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes kann aber auch
bei Begründung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes für die
gesamte Dauer des Nutzungsrechtes gezahlt werden.
2. Bestattungsgebühren:
a) Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) 130,- Euro
b) Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom
6. Lebensjahr an (Erdbestattung) 235,- Euro
c) Herstellung eines Urnengrabes 130,- Euro
d) Umbettung 210,- Euro
e) Umbettung Urne 130,- Euro
3. Sonstige Gebühren:
a) Benutzung der Leichenhalle 70,- Euro
b) Benutzung der Kirche 80,- Euro
c) Einebnung eines Grabes 80,- Euro
Die Einebnung kann auch vom Nutzungsberechtigten selbst durchgeführt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2000 ausser Kraft.
Vechta, den 01.12.2001
H. Warntjen I. Seeber
(Geschäftsführende Pfarrerin) (Siegel) ((Kirchenälte
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