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Friedhofssatzung
für den Waldfriedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta in 49377 Vechta, Marienstraße 14
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und Art. 8 § 3 des Gesetzes betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16.12.1864 i. d. F. vom 29.01.1913/15.02.1928 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta am 28.08.2008 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flurstücke 259, 263/4, 263/8, 263/9, Flur 16, Gemarkung Vechta in Größe von insgesamt 30.877 m². Eigentümer der Flurstücke ist der Friedhofsträger, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta bzw. in der Stadt Vechta hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
§ 2 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren.
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen.
3. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen.
4. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätzeabzulegen.
5. Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
6. zu lärmen und zu spielen.
7. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
8. von Beerdigungen Fotos, Film-, Fernseh- oder Tonaufzeichnungen zu machen.
9. Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen z.B. von Grabmalen zu machen. Deren Verbreitung über den familiären Zweck hinaus, speziell die Einstellung in das Internet, ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen bedürfen einer besonderen Begründung. Vom Verbot ausgenommen sind historisch wertvolle Grabdenkmale sowie Grabmale, die sich auf Grabstellen befinden, die Personen des öffentlichen Lebens betreffen.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(7) Der Gemeindekirchenrat kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. In der Zulassung ist Art und Umfang der Tätigkeit festzulegen.
(3) Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(4) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(5) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung und Nutzungsrecht
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig beim Pfarramt und bei der Friedhofsverwaltung des Friedhofsträgers anzumelden.
(2) Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten soll und wer darüber hinaus bei der Bestattung und bei der Trauerfeier gestaltend mitwirken soll.
(3) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit dem Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Hinterbliebenen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(5) Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte, ist das Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.
(6) Nutzungsberechtigte für alle Grabarten der § 10, 11 und 12 sind die Empfänger bzw. die Besitzer des Grabscheins oder der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes oder der Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, ist neben der Genehmigung des Gemeindekirchenrates die Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde beizubringen.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab desselben Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
(4) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung des Friedhofsträgers ist zuvor einzuholen.
(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 10 Arten und Größen
(1) Grabstätten sind Reihengräber, Reihengräber im Rasenfeld, Urnenreihengräber, Urnenreihengräber im Rasenfeld, Kindergräber, Wahlgräber, Wahlgräber im Rasenfeld, Urnenwahlgräber und Urnenwahlgräber im Rasenfeld.
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann der Gemeindekirchenrat Ausnahmen zulassen.
(4) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu fünf Jahren dürfen in einem Grab bestattet werden.
(5) Aschen dürfen auch in Wahlgräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden, und zwar bis zu vier in einem Grab. In einem bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrab darf eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Verstorbenen war.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstellen für Erdbestattungen von Kindern:
Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
b) Grabstellen für Erdbestattungen von Erwachsenen:
Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
c) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.
§ 11 Reihengrabstätten, Reihengrabstätten im Rasenfeld, Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld, Kindergrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht von 25 Jahren kann nicht verlängert werden.
(2) Reihengrabstätten im Rasenfeld, Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld werden im Todesfall mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht von 25 Jahren kann nicht verlängert werden.
(3) Kindergrabstätten sind Grabstellen, die im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht für Kindergrabstätten kann nach 10 Jahren um höchstens 15 Jahre verlängert werden.
§ 12 Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten im Rasenfeld, Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld
(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten im Rasenfeld werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld werden mit zwei Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Der Gemeindekirchenrat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
(2) Überschreitet bei Beisetzung die Ruhezeit (§ das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.
(3) In einer Grabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
d) der Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung des Nutzungsberechtigten der besonderen Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
§ 13 Grabregister
Der Gemeindekirchenrat führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeit.
V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 14 Anlage und Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Leitbild ist der grüne, blühende Friedhof. Grabstätten sollen deshalb nicht vollkommen mit Platten abgedeckt werden. Ausnahmen müssen durch den Gemeindekirchenrat genehmigt werden.
(3) Es ist nicht zulässig mehr als ein Drittel einer Grabstätte mit Platten oder Kies oder Split oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung zu belegen.
(4) Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätten nicht überschritten werden.
(5) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
(6) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
(7) Die Grabstätten und Grabstellen im alten Teil des Friedhofes werden mit festem Material eingefasst. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.
(8) a) Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Von Kunststoffen (z.B. Plastik- oder Papierblumen) soll abgesehen werden.
b) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienschleifen ist untersagt.
(9) Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.
(10) Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Gemeindekirchenrates zu beseitigen.
(11) Auf Wahl- und Reihengrabstätten im Rasenfeld und Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld dürfen nur bündig im Erdboden verlegte Grabmale aus Naturstein verwandt werden. Bei Wahl- und Reihengrabstätten im Rasenfeld darf die Breite 0,60 m und die Länge 0,60 m und bei Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten darf die Breite 0,55 m und die Länge 0,40 m nicht überschreiten. Die Mindeststärke muss 0,06 m betragen. Die Buchstaben und Symbole auf den Grabmalen dürfen eine Höhe von 0,01 m nicht überschreiten oder sie sind steinmetzmäßig einzuarbeiten.
(12) Die gärtnerische Ausgestaltung der Wahl- und Reihengrabstätten im Rasenfeld und der Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld und Einfassungen jeder Art sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
§ 15
Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte muss innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten und nach seinem Tode vom Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, kann der Gemeindekirchenrat nach erfolgloser Abmahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabdenkmal entfernen und die Grabstelle einebnen lassen. Unberührt bleibt das Recht des Gemeindekirchenrates zur Rücknahme des Nutzungsrechtes nach Art. 7 § 2 des Gesetzes betr. die Benutzung der Kirchenstühle und Grabstellen vom 16.02.1864 i. d. F. vom 29.01.1913/15.02.1928. Grabdenkmale können nur gemäß § 20 entfernt werden.
(3) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 16 Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
§ 17 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Gemeindekirchenrates unter Beachtung der § 18 und 19 errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Die Schriftart ist als Einzelbuchstabe im Maßstab 1 : 1 zu zeichnen. Die Genehmigung des Gemeindekirchenrates zur Aufstellung eines Grabmales wird erst wirksam nach Prüfung des Entwurfs durch die Kirchliche Beratungsstelle für Kirchenkunst und wenn diese die Zustimmung dem Gemeindekirchenrat mitgeteilt hat.
(2) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenrat dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 18 Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen und in ihrer Gestaltung mit dem christlichen Glauben vereinbar sein. Sie dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grabmale aus Zementmasse,
b) Grabmale aus Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Aluminium, Kunststoff oder ähnlichem Material,
c) das Anstreichen von Grabmalen.
(3) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätten Rücksicht zu nehmen. Verhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
(4) Das einzelne Grab soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
(5) Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.
(6) Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
b) durch seine Form,
c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig bewahren soll,
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
(7) Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
§ 19 Standsicherung von Grabmalen
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte oder nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht verantwortlich.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(4) Mängel bei der Standsicherheit muss der Nutzungsberechtigte unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung, die Mängel zu beseitigen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er auf die Mängel durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, das Grabmal zu sichern. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
§ 20 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 21 handelt. Macht er von diesem Recht nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten und bei Wahlgräbern von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder einer darüber hinausgehenden Ruhezeit Gebrauch, kann der Gemeindekirchenrat auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten die Entfernung veranlassen und frei über die Grabmale und sonstigen Anlagen verfügen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Kirchengemeinde ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.
§ 21 Künstlerische und geschichtlich wertvolle Grabmale
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
VI. Benutzung der Leichenhalle und der Auferstehungskirche
§ 22 Leichenhalle/Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Gemeindekirchenrates betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle/Leichenkammer von einem Beauftragten des Gemeindekirchenrates geöffnet werden. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Die Särge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 23 Auferstehungskirche
(1) Für die Trauerfeier steht die Auferstehungskirche zur Verfügung.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene nicht einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehörte, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
(3) Wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, darf der Sarg nicht in der Auferstehungskirche aufgebahrt werden.
(4) Das Kanzelrecht in der Auferstehungskirche hat das Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vechta.
VII. Gebühren
§ 24 Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft mit Ausnahme der Gebührensatzung.
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